(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung***) in Kraft.
(5) Die
Artikel 24 und
27 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
(6) Die
Artikel 5,
7,
9 und
13 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(7) Die Nummer 5 des
Artikels 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummer 5 des
Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
(8) Die Nummern 1 bis 5 des
Artikels 4 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 5 des
Artikels 4 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. *)
(9) Die
Artikel 29 und
30 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuweisungsverfahrens nach
Artikel 29 Nummer 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt. **)
---
- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Gemäß B. v. 18. März 2020 (BGBl. I S. 597) treten die Änderungen am 30. Januar 2020 in Kraft.
- **)
- Gemäß B. v. 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 97) traten die Änderungen am 17. Dezember 2020 vorerst befristet bis 17. Dezember 2027 in Kraft.
- ***)
- Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2019.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
B. v. 18.03.2020 BGBl. I S. 597
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
B. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 97
Bekanntmachung EMobStFGIB ... Artikel 39 Absatz 9 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische ... 2019 (BGBl. I S. 2451) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission die nach Artikel 39 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erforderliche Genehmigung am 17. Dezember 2020 erteilt hat. Die Genehmigung ist befristet und gilt ...