Änderung § 5 HIVHG vom 01.01.2019

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§ 5 HIVHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 5 HIVHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Stifter, Stiftungsvermögen


(Text alte Fassung)

(1) Stifter sind der Bund, die pharmazeutischen Unternehmen und die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes nach § 2 Nr. 1 bis 3.

(Text neue Fassung)

(1) Stifter sind der Bund, die pharmazeutischen Unternehmen Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH und die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Das Stiftungsvermögen beträgt 3 Millionen Deutsche Mark.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.






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