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Synopse aller Änderungen des HIVHG am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 6a des BlGewVFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HIVHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HIVHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
HIVHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Mittel für finanzielle Hilfe
Teil 2 Stiftung des Bundes
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 3 Errichtung und Sitz
       § 4 Stiftungszweck
       § 5 Stifter, Stiftungsvermögen
       § 6 Satzung
       § 7 Organe
       § 8 Stiftungsrat
       § 9 Stiftungsvorstand
       § 10 Verwaltungskosten
       § 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
       § 12 Verschwiegenheitspflicht
       § 13 Datenschutz
       § 14 Aufhebung der Stiftung
    Abschnitt 2 Leistungen
       § 15 Anspruchsberechtigte Personen
       § 16 Leistungen
       § 17 Steuerfreiheit, Anrechnung auf andere Leistungen
       § 18 Verfahren
       § 19 Rechtsweg
    Abschnitt 3 Andere Ansprüche
       § 20 Ausschluß von Ansprüchen
       § 21 Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Teil 3 Ländermittel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 22 Stiftung als Organ der Länder
(Text neue Fassung)

    § 22 (aufgehoben)
    § 23 Ausschluß von Ansprüchen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 24 Verbleibende Mittel


    § 24 (aufgehoben)
Teil 4 Schlußvorschriften
    § 25 Programm "Humanitäre Soforthilfe"
    § 26 Inkrafttreten

§ 1 Zweck des Gesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

Zweck des Gesetzes ist es, aus humanitären und sozialen Gründen und unabhängig von bisher erbrachten Entschädigungs- und sozialen Leistungen an Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV) oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, und an deren unterhaltsberechtigte Angehörige finanzielle Hilfe zu leisten.



Zweck des Gesetzes ist es, aus humanitären und sozialen Gründen und unabhängig von bisher erbrachten Entschädigungs- und sozialen Leistungen an Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV) oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, lebenslang und an deren unterhaltsberechtigte Angehörige zeitlich begrenzt finanzielle Hilfe zu leisten.

§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Mittel für die finanziellen Leistungen werden wie folgt aufgebracht:

1. 100 Millionen Deutsche Mark, die der
Bund nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten Mittel mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung stellt;

2. 1 90,8 Millionen Deutsche Mark, zu deren Zahlung sich folgende pharmazeutische Unternehmen verpflichtet haben:

Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH. 2 Die Mittel werden innerhalb von vier Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, in gleichen Teilbeträgen zur Verfügung gestellt;

3. 1 9,2 Millionen Deutsche Mark, zu deren Zahlung sich die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes verpflichtet haben. 2 Die Mittel werden innerhalb von vier Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, in gleichen Teilbeträgen zur Verfügung gestellt;

4. 1 50 Millionen Deutsche Mark, die die Länder zur Verfügung stellen. 2 Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. 3 Die Mittel werden innerhalb von vier Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, in jeweils gleichen Teilbeträgen zur Verfügung gestellt.




Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom Bund aufgebracht.

§ 5 Stifter, Stiftungsvermögen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Stifter sind der Bund, die pharmazeutischen Unternehmen und die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes nach § 2 Nr. 1 bis 3.



(1) Stifter sind der Bund, die pharmazeutischen Unternehmen Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH und die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Das Stiftungsvermögen beträgt 3 Millionen Deutsche Mark.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.



(heute geltende Fassung) 

§ 8 Stiftungsrat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. 2 Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. 3 Je zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat benannt. 4 Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der pharmazeutischen Unternehmen (§ 2 Nr. 2) und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. 5 Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände.



(1) 1 Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. 3 Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag benannt. 4 Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. 5 Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat.

(3) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. 3 Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtliche tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Beschlüsse faßt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(7) 1 Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2 Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 3 Das Nähere regelt die Satzung.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung


(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) 1 Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3 Das Nähere regelt die Satzung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Stiftung ist den Stiftern nach § 2 Nr. 1 bis 3 rechnungslegungspflichtig. 2 Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.



(3) 1 Die Stiftung ist den Stiftern nach § 5 Absatz 1 rechnungslegungspflichtig. 2 Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.

(4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.



§ 14 Aufhebung der Stiftung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist oder die Mittel für die finanzielle Hilfe erschöpft sind.



Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist.

§ 16 Leistungen


(1) HIV-infizierte Personen erhalten eine monatliche Leistung in Höhe von 766,94 Euro, AIDS-erkrankte Personen von 1.533,88 Euro ohne Prüfung der Einkommens- oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse.

(2) Kinder im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten nach dem Tod der infizierten Person monatlich 511,29 Euro bis zum Abschluß der Berufsausbildung, längstens bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres.

(3) 1 Ehepartner im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten monatlich 511,29 Euro, wenn die infizierte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verstorben ist. 2 Die Zahlungen enden mit Ablauf des fünften Jahres nach Beginn der Zahlungen.

(4) 1 Die Zahlung der Leistungen beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. 2 Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so werden die Leistungen im Falle des Absatzes 1 rückwirkend vom 1. Januar 1994 und im Falle der Absätze 2 und 3 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an gewährt.

(5) 1 Die Zahlung der Leistungen endet unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des Monats, in dem die anspruchsberechtigte Person stirbt. 2 Verstirbt die antragstellende Person nach Antragseingang, so wird die auf Grund des Antrages bewilligte Leistung ihrem Ehepartner, Verlobten, Lebenspartner, ihren Kindern oder Eltern ausgezahlt, soweit sie erben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Leistungen nach dieser Vorschrift setzen sich anteilig entsprechend der Aufbringung der Mittel für die finanzielle Hilfe nach § 2 zusammen.



(6) 1 Die Leistungen werden zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2 Die Anpassung erfolgt ab dem 1. Juli 2019.

§ 20 Ausschluß von Ansprüchen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ansprüche von Personen, die nach Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes und die Stifter nach § 2 Nr. 2 sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. 2 Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen worden sind.



(1) 1 Ansprüche von Personen, die nach Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes und die in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. 2 Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Sechzehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, sofern hierauf nicht bereits abschließende Leistungen erbracht worden sind.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Stiftung als Organ der Länder




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Länder entleihen die Stiftung 'Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen' als Organ, die Auszahlung der in § 2 Nr. 4 genannten Mittel der Länder für die finanzielle Hilfe an die nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Personen durchzuführen. 2 Die Kosten für die Durchführung der Aufgabe sind aus diesen Mitteln zu tragen.

(2) Die Stiftung führt diese Aufgabe entsprechend den Vorschriften von Teil 2 dieses Gesetzes durch.

(3) 1 Die Stiftung hat den Haushaltsplan den Ländern vorzulegen. 2 Sie ist den Ländern rechnungslegungspflichtig. 3 Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden den Ländern jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.



 

§ 23 Ausschluß von Ansprüchen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ansprüche von Personen, die nach § 22 Leistungen erhalten, gegen die Länder wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. 2 Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind.



1 Ansprüche von Personen, die nach Teil 2 Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Länder wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. 2 Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Verbleibende Mittel




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Aufhebung der Stiftung nicht verwendete Mittel der Länder werden anteilsmäßig an diese zurückgezahlt.