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Synopse aller Änderungen des HIVHG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 79 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HIVHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HIVHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
HIVHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 79 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Satzung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stiftungsrat (§ 8) mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz bedarf. Der Stiftungsrat kann die Satzung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ändern.

(Text neue Fassung)

Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stiftungsrat (§ 8) mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz bedarf. Der Stiftungsrat kann die Satzung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz ändern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Stiftungsrat


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung benannt. Je zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat benannt. Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Vorschlag der pharmazeutischen Unternehmen (§ 2 Nr. 2) und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände.



(1) 1 Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. 2 Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. 3 Je zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat benannt. 4 Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der pharmazeutischen Unternehmen (§ 2 Nr. 2) und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. 5 Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.



(3) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. 3 Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtliche tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Beschlüsse faßt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.



(7) 1 Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2 Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 3 Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 Stiftungsvorstand


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.



(1) 1 Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. 2 § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.

(3) 1 Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. 2 Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung


(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die Stiftung ist den Stiftern nach § 2 Nr. 1 bis 3 rechnungslegungspflichtig. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.



(2) 1 Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3 Das Nähere regelt die Satzung.

(3) 1 Die Stiftung ist den Stiftern nach § 2 Nr. 1 bis 3 rechnungslegungspflichtig. 2 Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.

(4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.



§ 26 Inkrafttreten


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, daß die in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Mittel der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" als Teilbeitrag für das Jahr 1995 zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.



1 Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, daß die in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Mittel der Stiftung 'Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen' als Teilbeitrag für das Jahr 1995 zur Verfügung gestellt werden. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.