Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmRMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217 (Nr. 27); Geltung ab 01.07.2020
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

-
des § 33 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,

-
des § 38 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, und

-
des § 39 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 40 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der 23. Verordnung vom 24. April 2020 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2020 StimmRMV § 2, § 3, § 4, § 6

Die Stimmrechtsmitteilungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1723) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Form der Mitteilung

Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln."

2.
§ 3 wird aufgehoben.

3.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen."

4.
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im Fall einer technischen Störung der für den Empfang von Mitteilungen relevanten elektronischen Systeme des Emittenten, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

F. Hufeld



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