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§ 1 - Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung (IOrgRentenG k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 1274 (Nr. 28)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 860-6-25 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz regelt Ansprüche von Personen, die bei einer internationalen Organisation mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Beschäftigungszeiten in Sonderversorgungssystemen zurückgelegt haben und rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Alterssicherung der Landwirte erworben haben

1.
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

2.
nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie

3.
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei der Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner.