Artikel 2 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 2 Änderung der Neugliederungsdurchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 NeuGlV § 30, § 42, § 46, § 86, § 94, § 98, Anlage

(101-10-1)

In § 30 Absatz 5 Satz 2, § 42 Absatz 4, § 46 Satz 1 und 3, § 86 Absatz 4 Satz 2, § 94 Absatz 1, § 98 Absatz 1 und der Anlage im Briefkopf auf der Vorderseite der Neugliederungsdurchführungsverordnung vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1342) wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 31 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung
...  In Artikel 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a des Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juli 1992 zwischen der ...
Artikel 154 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
...  In Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von ...
Artikel 209 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
...  In Artikel 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a des Gesetzes zu dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der ...


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