Artikel 7 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 7 Änderung des Bundesministergesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 BMinG § 6c, § 12, § 22

(1103-1)

Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6c Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 5 werden die Wörter „der Bundesminister des Innern" durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

3.
In § 22 werden die Wörter „Der Bundesminister des Innern" durch die Wörter „Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 3 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Bundesministergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Zur ...


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