Artikel 251 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 251 Änderung des Wassersicherstellungsgesetzes


Artikel 251 ändert mWv. 27. Juni 2020 WasSiG § 13, § 16, § 24, § 33

(753-4)

In § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 24, 33 Satz 3 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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