Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 1 - Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV)

V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1509 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Geltung ab 30.06.2020 bis 31.12.2020; FNA: 860-2-19 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



(3) Der in § 142 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88b Absatz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannte Zeitraum wird jeweils bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung V. v. 16. September 2020 BGBl. I S. 2001 m.W.v. 29. September 2020

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Frühere Fassungen von § 1 VZVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.09.2020Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung
vom 16.09.2020 BGBl. I S. 2001

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Zitierungen von § 1 VZVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VZVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung
V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Artikel 1 1. VZVVÄndV
...  § 1 Absatz 1 bis 3 und § 2 Satz 2 der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. ...


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