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Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung (FuttMVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2020 FuttMV § 3, § 2, § 4, § 40, § 47a (neu), § 50, Anlage 1

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2 und 3.

4.
§ 40 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.

5.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

§ 47a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2020/354

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1) ein Futtermittel in den Verkehr bringt."

6.
Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember 2020 entstanden sind, sind die §§ 2 und 4 Absatz 1, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und die Anlage 1 in der bis zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden."

7.
Anlage 1 wird aufgehoben.


Artikel 1a Änderung der Schweinepest-Verordnung


Artikel 1a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2020 SchwPestV § 14d

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird in Zeile „Allgemeine Schutzmaßnahmen" die Angabe „2 bis 3a" durch die Angabe „2 bis 3b" ersetzt.

b)
In Abschnitt 6 wird die Angabe „25a bis 26" durch die Angabe „25a und 25b" ersetzt.

2.
§ 14d Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 tritt am 25. Dezember 2020 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2020.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner