Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch
Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 63 bis 65 wie folgt gefasst:
„§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung
§§ 64 bis 65 (weggefallen)".
- 2.
- § 63 wird wie folgt gefasst:
„§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung."
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873