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§ 64 - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 64 Datenübermittlung



(1) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an das Bundeministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Umweltbundesamt übermitteln, soweit diese Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder des Umweltbundesamtes aus den §§ 37a bis 37m oder Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlich sind.

(2) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 64 BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64 BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 1 2. THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... j) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 64 Datenübermittlung". 2. Die Überschrift des § 32 wird durch die ... für ihren Geschäftsbereich." 18. Nach § 63 wird der folgende § 64 eingefügt: „§ 64 Datenübermittlung (1) Die ... 18. Nach § 63 wird der folgende § 64 eingefügt: „ § 64 Datenübermittlung (1) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter ...