Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BioSt-NachV § 3, § 67, § 73

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 111f des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
mit den Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes und".

3.
In § 73 Absatz 2 werden die Wörter „oder mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG2021-EG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Artikel 4 Bio-NachAnpV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 ...


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