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§ 111f - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister



Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen Personen und die zu erfassenden Energieanlagen,

2.
welche weiteren Personen registriert und welche weiteren Anlagen zur Erreichung der Zwecke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden müssen oder können; dies sind insbesondere:

a)
Personen:

aa)
Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,

bb)
Direktvermarktungsunternehmer nach § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

cc)
Strom- und Gaslieferanten, die Letztverbraucher beliefern,

dd)
Messstellenbetreiber,

ee)
Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts,

ff)
Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121),

b)
Anlagen, wobei auch ihre Betreiber zur Registrierung verpflichtet werden können:

aa)
energiewirtschaftlich relevante Energieverbrauchsanlagen,

bb)
Netzersatzanlagen,

cc)
Ladepunkte für Elektromobile,

3.
die Erfassung öffentlich-rechtlicher Zulassungen für Anlagen und die Registrierung ihrer Inhaber,

4.
die Registrierung von Behörden, die energiewirtschaftliche Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen,

5.
die Voraussetzungen und den Umfang einer freiwilligen Registrierung von Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 3 hierzu verpflichtet sind,

6.
welche Daten übermittelt werden müssen und wer zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln sind, soweit diese nicht bereits der Bundesnetzagentur vorliegen; in diesen Fällen kann eine Speicherung der Daten im Marktstammdatenregister ohne ihre Übermittlung geregelt werden:

a)
der Name des Übermittelnden, seine Anschrift, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse,

b)
der Standort der Anlage,

c)
die genutzten Energieträger,

d)
die installierte Leistung der Anlage,

e)
technische Eigenschaften der Anlage,

f)
Daten zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen ist,

7.
das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich

a)
Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu übermittelnden Daten,

b)
der anzuwendenden Fristen und Übergangfristen,

c)
Regelungen zur Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Daten in Fällen, in denen nach Nummer 6 zweiter Halbsatz die Daten ohne ihre vorherige Übermittlung im Marktstammdatenregister gespeichert werden,

7a.
die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten einschließlich der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten von Personen nach Nummer 1 und 2,

8.
die Nutzung des Marktstammdatenregisters einschließlich der Möglichkeit zum automatisierten Abruf von Daten durch

a)
die zur Registrierung verpflichteten Personen einschließlich ihrer Rechte, bestimmte Daten einzusehen und diese zu bestimmten Zwecken zu nutzen,

b)
freiwillig registrierte Personen,

c)
Behörden einschließlich

aa)
ihrer Befugnis, bestimmte Daten einzusehen und zum Abgleich mit eigenen Registern und Datensätzen oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen,

bb)
der Regelung, welche Behörden in den Anwendungsbereich des § 111e Absatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der Dateninhaber, die Übermittlung von Daten an diese Behörden zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 111e Absatz 4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen, die es den betroffenen Behörden erlauben, ihrerseits die organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Anpassung eigener Prozesse, Register und Datenbanken zu ergreifen,

9.
die Art und den Umfang der Veröffentlichung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen, der Anforderungen an die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems sowie unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,

10.
die Pflichten der für die Übermittlung der Daten Verantwortlichen, die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten bei Änderungen zu aktualisieren,

11.
die Rechtsfolgen in Fällen der Nichteinhaltung von Verpflichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1, 2, 3, 6 und 7; dies umfasst insbesondere Regelungen, wonach die Inanspruchnahme einzelner oder sämtlicher der folgenden Förderungen und Begünstigungen die Datenübermittlung an das Marktstammdatenregister voraussetzt, wenn und soweit die betreffenden Bestimmungen dies zulassen, wobei angemessene Übergangsfristen vorzusehen sind:

a)
die finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

b)
die Zahlung des Zuschlags nach § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

c)
die Zahlung vermiedener Netznutzungsentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,

d)
Begünstigungen

aa)
nach § 19 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung,

bb)
nach den §§ 20 und 20a der Gasnetzentgeltverordnung und nach § 35 der Gasnetzzugangsverordnung,

cc)
nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie

dd)
nach § 9 des Stromsteuergesetzes,

12.
nähere Vorgaben zu den Folgen fehlerhafter Eintragungen einschließlich Regelungen über Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Sicherung der Datenqualität,

13.
nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz; dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 6 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,

14.
die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 sowie der Anforderungen des Datenschutzes zu regeln:

a)
Definitionen der registrierungspflichtigen Personen sowie der zu übermittelnden Daten,

b)
weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich der hierzu Verpflichteten,

c)
dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 oder einer Festlegung nach Buchstabe a bestimmte Daten nicht mehr zu übermitteln sind oder bestimmte Personen, Einrichtungen oder öffentlich-rechtliche Zulassungen nicht mehr registriert werden müssen, soweit diese nicht länger zur Erreichung der Ziele nach § 111e Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind die nach Nummer 6 zweiter Halbsatz mindestens zu übermittelnden Daten.





 

Frühere Fassungen von § 111f EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 5 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 89 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 1 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
aktuellvor 30.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 111f EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111f EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 EnWG Organisation (vom 29.12.2023)
... 19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f , 19a. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und ...
§ 74 EnWG Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen (vom 29.12.2023)
... Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren nach § 65 auf Grund einer Verordnung nach § 111f ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 09.02.2024)
...  c) § 49 Abs. 4 oder § 50, d) § 50f Absatz 1, e) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder f) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13 ... e) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder f) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
§ 111e EnWG Marktstammdatenregister (vom 01.01.2023)
...  (4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit ... und 3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind.  ... ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr. (6) Die Bundesnetzagentur berichtet ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Artikel 1 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Sonstige
Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
 
Zitat in folgenden Normen

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 13a KWKG 2023 Registrierung von KWK-Anlagen (vom 01.01.2017)
... der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 5 EEGAusbGuEnFG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... für externe Dienstleistungen zu entrichten sind, als Gesamtschuldner." 12. § 111f wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben." 17. § 14 wird wie ...
Artikel 2 KWKStrRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Nach der Angabe „93" werden die Wörter „dieses Gesetzes oder nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt. bbb) Nach den Wörtern ...
Artikel 3 KWKStrRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f ." 14. § 63 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ... der für die Maßnahmen entstehenden Kosten." 15. Nach § 111f Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. die Überprüfung ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Absatz 3 werden die Wörter „Rechtsverordnung nach § 93 dieses Gesetzes oder nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes " durch das Wort „Marktstammdatenregisterverordnung" ersetzt. d) In ... oder eine entsprechende Bestätigung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes " durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung" ... Wörter „77, von der Rechtsverordnung nach § 93 sowie von der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes " durch die Wörter „77 sowie von der Marktstammdatenregisterverordnung" ...
Artikel 6 EEG2021-EG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... Wörter „§ 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „ § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes " ersetzt. 2. § 67 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen". v) Nach der Angabe zu § 111f wird folgende Angabe eingefügt: „§ 111g Festlegungskompetenz, ... mit ein. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren nach § 65 auf Grund einer Verordnung nach § 111f ." 67. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie ... Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. 76b. Nach § 111f wird folgender § 111g eingefügt: „§ 111g Festlegungskompetenz, ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  (3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buchstabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Daten übermitteln und ... Anlagen nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung oder der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht und ... oder eine entsprechende Bestätigung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt hat. Sind nicht mehr als 5 Prozent der ... und 75 bis 77, von der Rechtsverordnung nach § 93 sowie von der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zu regeln, ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Informationsplattform § 111e Marktstammdatenregister § 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister". 2. § 1 wird wie ... ccc) Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt: „d) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder e) § 111f Nummer ... § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder e) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13". b) Absatz 1a ... (4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister ... 3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind.  ... Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr. (6) Die Bundesnetzagentur kann vor dem ... (6) Die Bundesnetzagentur kann vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 111f Netzbetreiber verpflichten, bei ihnen vorhandene Daten nach § 111f Nummer 6 über bereits ... nach § 111f Netzbetreiber verpflichten, bei ihnen vorhandene Daten nach § 111f Nummer 6 über bereits in Betrieb genommene Anlagen und deren Betreiber zur späteren ... und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren bestimmen. § 111f Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister Zur näheren ...
Artikel 9 StroMaG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  (2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buchstabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Daten übermitteln und ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 89 2. DSAnpUG-EU Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik." 7. § 111f wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
§ 3 BioSt-NachV Anforderungen für die Vergütung (vom 01.01.2021)
... zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt hat; die Pflicht nach dem ersten Halbsatz ist auch als erfüllt anzusehen, ...