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Artikel 20 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote


Artikel 20 ändert mWv. 1. Januar 2021 37. BImSchV § 3, § 6

Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
aus einem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen worden ist und die Anlage zur Herstellung der Kraftstoffe ausschließlich auf Grundlage eines Vertrages nach § 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, betrieben wird."

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

c)
Nummer 5 wird Nummer 4.