Artikel 24 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)

Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 24 ändert mWv. 1. Januar 2021 GemAV

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1

1.
tritt Artikel 1 Nummer 99 und 100 rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft,

2.
tritt Artikel 1 Nummer 129 und Nummer 147 Buchstabe a zum 30. September 2021 in Kraft,

3.
tritt Artikel 1 Nummer 147 Buchstabe b zum 31. Dezember 2020 in Kraft und

4.
treten Artikel 10 Nummer 6 und 7, Artikel 13 Nummer 1, 5 bis 13 und Artikel 17 Nummer 25 am 1. Juli 2021 in Kraft.



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