Die
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
- „8a.
- unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig" nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, betrieben werden,".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Von der Musterzulassung befreit sind ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach
§ 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen."
- 2.
- Nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
- „8a.
- unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig" nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben werden,".
- 3.
- In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Segelflugzeuge" die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a" eingefügt.
- 4.
- In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm," gestrichen.
- 5.
- In Anlage 1 Abschnitt I werden nach dem Wort „Segelflugzeuge" die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a" eingefügt.
- 6.
- Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Motorsegler" die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „nichtmotorgetrieben N," die Wörter „unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a U," eingefügt.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411