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Unterabschnitt 2 - Telekommunikationsgesetz (TKG)


Teil 11 Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden

Abschnitt 3 Verfahren

Unterabschnitt 2 Beschlusskammern

§ 211 Beschlusskammerentscheidungen



(1) 1Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101. 2Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. 3Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. 4Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.

(2) 1Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen von § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5 und § 149. 2Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. 3Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gebildet.

(3) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. 2Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. 3Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) 1In den Fällen des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101 findet für die Besetzung der Beschlusskammer § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen entsprechende Anwendung; Absatz 3 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. 2Die Entscheidung in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.

(5) 1Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 38 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. 2Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 24 bis 32 Absatz 2, nach § 38 oder § 49 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen.

(6) 1Abweichend von § 209 Absatz 1 sind Entscheidungen der Beschlusskammern den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. 2Beschlusskammerentscheidungen, die gegenüber einem Beteiligten im Ausland ergehen, stellt die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die der Beteiligte der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevollmächtigte im Inland benannt hat. 3Hat der Beteiligte keine Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt, so stellt die Beschlusskammer die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.

(7) Sofern ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 6 zugestellt wird, ist die Beendigung des Verfahrens den Beteiligten mitzuteilen.


§ 212 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen



(1) 1Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, oder zwischen diesen und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugutekommen, trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung. 2Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.

(2) 1Fällt eine Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann jede Partei die Streitigkeit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde vorlegen. 2Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 3Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist.

(3) 1Bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigt, meldet die Bundesnetzagentur die Streitigkeit dem GEREK, um sie im Einklang mit den in § 2 genannten Zielen dauerhaft beizulegen. 2Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung nicht, bevor das GEREK im Anschluss an eine Meldung nach Satz 1 seine Stellungnahme abgegeben hat, in der es die Bundesnetzagentur oder die zuständige nationale Regulierungsbehörde ersucht, konkrete Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, damit die Streitigkeit spätestens innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. 3§ 207 bleibt hiervon unberührt.

(4) Die §§ 202 bis 207, 211 und 213 bis 217 gelten entsprechend.


§ 213 Einleitung, Beteiligte


§ 213 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:

1.
der Antragsteller,

2.
die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, gegen die sich das Verfahren richtet,

3.
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.


§ 214 Verfahren der nationalen Streitbeilegung



(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.

(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:

1.
bei einem Verfahren nach § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,

2.
bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 4 der Antragsteller und die Verfügungsberechtigten über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen die sich das Verfahren richtet,

3.
bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 6 der Antragsteller und die Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzinfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,

4.
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,

5.
bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.

(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3, § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4, § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1, § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 Kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.


§ 215 Anhörung, mündliche Verhandlung


§ 215 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) 1Die Beschlusskammer entscheidet aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung. 2Mit Einverständnis der Beteiligten kann die mündliche Verhandlung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt oder ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 3Ferner kann die Beschlusskammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn nach Ankündigung durch die Beschlusskammer keiner der Beteiligten begründet die Durchführung der mündlichen Verhandlung verlangt. 4Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.

(4) 1Abweichend von Absatz 3 kann die Beschlusskammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören.

(5) 1Die Beschlusskammer kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde,

2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und

3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Beschlusskammer glaubhaft zu machen.


§ 216 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


§ 216 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. 2In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. 3Erfolgt diese Vorlage nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. 4Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.