§ 6a des
AZR-Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind."
- 2.
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind."
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760