Das
Jugendarbeitsschutzgesetz vom
12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 14 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im Rahmen von Sportveranstaltungen."
- 2.
- § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde kann ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden."
- 3.
- § 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses übernehmen."