Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (WaStNUG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2021 GasNEV § 1, § 20, § 27, § 31

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:

§ 27 (weggefallen)".

2.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen" durch das Wort „Gasversorgungsnetzen" ersetzt.

3.
Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen."

4.
§ 27 wird aufgehoben.

5.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 WaStNUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStNUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 3 ARegVuaÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 7 Satz 1 ...


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