Artikel 7 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die
Betriebssicherheitsverordnung vom
3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224, 2028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Überwachungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind."
- 2.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn
- 1.
- der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen hat,
- 2.
- die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder
- 3.
- die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde.
Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängern."
- 3.
- In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
- 4.
- In § 21 Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 13 Nummer 2 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
- 5.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
- 6.
- In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Angabe „§ 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.
- 7.
- Anhang 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen."
- bb)
- In Satz 2 wird der Satzteil vor der Gliederung wie folgt gefasst:
„Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:".
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen
Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden."
Zitat in folgenden NormenEnergiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes ... 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 3. Dem § 15 ... 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 9. Nach § 30 ...
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes ... cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten ... cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14875/a276210.htm