Artikel 28 - Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen (ProdSGNOG k.a.Abk.)

Artikel 28 Änderung der Druckgeräteverordnung


Artikel 28 ändert mWv. 16. Juli 2021 14. ProdSV § 22

§ 22 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3.
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.



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