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§ 28 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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§ 28 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

2.
entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,

3.
(aufgehoben)

4.
(aufgehoben)

5.
entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,

6.
entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,

7.
einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2,

b)
§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2,

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 6 oder 8 zuwiderhandelt,

9.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,

10.
entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet,

11.
entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

12.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

13.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in

a)
Nummer 7 Buchstabe a oder

b)
Nummer 7 Buchstabe b

genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine technische Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine technische Unterlage auf dem neuesten Stand ist,

3.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

4.
entgegen Artikel 9 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder ein dort genanntes Element zur Identifizierung trägt oder eine dort genannte Information auf der Verpackung oder in einer Unterlage angegeben wird,

5.
entgegen Artikel 9 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes macht,

6.
entgegen Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Nummer 1 oder entgegen Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Nummer 2 nicht gewährleistet, dass einem Produkt eine Anweisung und eine Sicherheitsinformation beigefügt sind,

7.
entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,

8.
entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

9.
entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis, dass ein Produkt ein gefährliches Produkt ist, unterrichtet,

10.
entgegen Artikel 9 Absatz 10 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Wirtschaftsakteure, verantwortlichen Personen oder Anbieter von Online-Schnittstellen über festgestellte Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden,

11.
entgegen Artikel 9 Absatz 11 einen Kommunikationskanal nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes einrichtet,

12.
entgegen Artikel 9 Absatz 12 ein Beschwerdeverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

13.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe c eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

16.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt,

17.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 den Hersteller nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass die Marktüberwachungsbehörden unterrichtet werden,

18.
entgegen Artikel 11 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder entgegen Artikel 15 Absatz 4 eine dort genannte Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

19.
entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird,

20.
entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1, nicht sicherstellt, dass die Verbraucher unterrichtet werden,

21.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,

22.
entgegen Artikel 15 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

23.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 23 Absatz 3 zuwiderhandelt,

24.
entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

25.
als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 16 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes macht,

26.
entgegen Artikel 19 Buchstabe a, b, c oder d in Verbindung mit § 6 Nummer 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,

27.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Unfall gemeldet wird,

28.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 eine Kontaktstelle nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Anbieten eines Produktes benennt,

29.
entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe c einen Produktrückruf behindert,

30.
entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe d eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

31.
entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe g den Zugang zu Schnittstellen nicht gestattet oder

32.
entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe i die Extraktion von Daten nicht ermöglicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 13 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 7 und 19 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12 und 13 geahndet werden können.





 

Frühere Fassungen von § 28 ProdSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.02.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 ProdSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ProdSG Zweck und Anwendungsbereich (vom 19.02.2026)
... betreffend Druckgeräte. (2) Die §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, § 28 Absatz 2 und 3 sowie § 29 dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Produkte im ... (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 6, 25 Absatz 3 und 10 sowie des § 28 Absatz 2 außerdem anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit verwendungsfertige ...
§ 29 ProdSG Strafvorschriften (vom 19.02.2026)
... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder 13 Buchstabe a oder Absatz 2 Nummer 7 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche ...
§ 30 ProdSG Geändertes Unionsrecht; Verordnungsermächtigung (vom 19.02.2026)
... nicht mehr anwendbar erklärt, sind für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 und von Straftaten nach § 29, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)
Artikel 2 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3805; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 6 13. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung auf ...

Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
§ 21 12. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 ... für Aufzüge in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 oder ...

Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
§ 22 14. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ... oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 4, auch ...

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 1111; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 14 ElektroStoffV Bußgeldvorschriften (vom 16.07.2021)
... Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 ...

Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
§ 19 11. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 ... 3, 4 oder Nummer 5 ein Produkt in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 4, auch ...

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3478; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 249
§ 9 32. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.11.2025)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz ... 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt. (1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ...

Maschinenverordnung (9. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 12.05.1993 BGBl. I S. 704; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
§ 8 9. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer ...

Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt (15. ProdSV)
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 6
§ 4 15. ProdSV Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
... Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine Himmelslaterne ...

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 22 2. ProdSV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 ... oder nicht rechtzeitig durchführt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3, auch ...

Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
§ 17 6. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ... einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 5, auch ...

Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)
V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
§ 19 1. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ... ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 3, auch ...

Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 25 10. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 ... Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Artikel 1 ProdSGÄndG Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
... 2014/68/EU betreffend Druckgeräte. (2) Die §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, § 28 Absatz 2 und 3 sowie § 29 dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Produkte im ... (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 6, 25 Absatz 3 und 10 sowie des § 28 Absatz 2 außerdem anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit verwendungsfertige ... für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin." 16. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... nicht mehr anwendbar erklärt, sind für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 und von Straftaten nach § 29, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung ...

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 14 ProdSGNOG Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 1a werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer ... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes " ...
Artikel 16 ProdSGNOG Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes " ...
Artikel 20 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel
... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer ... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 3. In § 20 werden die Wörter „§ 40 des ...
Artikel 21 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer ... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des ...
Artikel 22 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter
... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer ... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 3. In § 18 werden die Wörter „§ 40 des ...
Artikel 23 ProdSGNOG Änderung der Maschinenverordnung
... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes " ...
Artikel 24 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer ... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 2. In § 26 werden die Wörter „§ 40 des ...
Artikel 25 ProdSGNOG Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung
... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer ... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 3. In § 20 werden die Wörter „§ 40 des ...
Artikel 26 ProdSGNOG Änderung der Aufzugsverordnung
... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer ... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 3. In § 22 werden die Wörter „§ 40 des ...
Artikel 27 ProdSGNOG Änderung der Aerosolpackungsverordnung
... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes " ...
Artikel 28 ProdSGNOG Änderung der Druckgeräteverordnung
... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 ... 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 3. In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des ...
Artikel 29 ProdSGNOG Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
... 2159) werden die Wörter „§§ 24, 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§§ 4, 6, 7, 8 ...