Änderungen an Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)

chronologisch absteigend nach Spalte 1 = Datum Inkrafttreten, ggf. in Klammern Verkündung, falls rückwirkend; Spalte 2 = Auflistung der geänderten Paragrafen ggf. mit Link zur Synopse bzw. Gegenüberstellung von alter (a.F.) und neuer Fassung (n.F.); Spalte 3 = Link zum Wortlaut des Änderungsartikels, dort sind ggf. die Begründung des Gesetzgebers und weitere Änderungen dokumentiert

m.W.v.
(verkündet)
wurden ...
(Synopse/Diff)
durch folgende Änderungsgesetze und/oder -verordnungen geändert

vergangene und konsolidierte Änderungen (Änderung verpasst? )

 01.05.2008(Aufhebung)§ 8 Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546)
 22.01.2008AnlageArtikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24)
 13.09.2007AnlageBerichtigung der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2244)
 14.07.2007AnlageArtikel 7 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305)
 11.07.2007Synopse gesamt oder einzeln für
§ 2, § 3, Anlage, Anhang
Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1225)
Falls Sie hier nicht fündig wurden, existiert die gesuchte Fassung eventuell in einer der Vorgänger-/Nachfolgeregelungen:

-
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
-
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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