Die
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom
23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393), die durch
Artikel 5 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 4 wie folgt gefasst:
„Teil 4
Schlussbestimmung und Übergangsregelung 50 - 51".
- 2.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 6a bis 6d eingefügt:
- „6a.
- bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;
- 6b.
- bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Gesamterfüllung die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 393a Absatz 2 Nummer 2 des Aktiengesetzes oder § 77a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung jeweils in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;
- 6c.
- bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;
- 6d.
- im Fall der Nummer 6c, wenn der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wird, dass § 7a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".
- b)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
- „11a.
- bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. März 2022 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".
- 3.
- Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b eingefügt:
„§ 19a Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Gesamterfüllung
In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind im Fall der Gesamterfüllung die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 19b Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Getrennterfüllung
(3) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind nur diejenigen Bewerber gewählt, deren Wahl nicht nach § 7a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist."
- 4.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „Nachdem die Stimmen ausgezählt sind" werden durch die Wörter „Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 1.
- ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;
- 2.
- die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden."
- 5.
- Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 1.
- über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden, und
- 2.
- darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."
- 6.
- Nach § 31 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
- 1.
- über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden, und
- 2.
- darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."
- 7.
- Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4 Schlussbestimmung und Übergangsregelung".
- 8.
- Folgender § 51 wird angefügt:
„§ 51 Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden."