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Artikel 4 - Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie (BMIVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 (Nr. 54); Geltung ab 25.03.2020
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Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2020 MntDAIVVDV § 1a (neu), § 4, § 7, § 8, § 9, § 11, § 14, § 18, § 19, § 23

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)".

2.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen, dass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden."

b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 das Praktikum II - abweichend von Absatz 2 - in einer Bundesbehörde absolviert wird.

(4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Ausbildungsabschnitte - abweichend von Absatz 2 -

1.
anders gegliedert werden,

2.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden und

3.
eine andere Dauer haben."

6.
Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Lehrstunden - abweichend von Absatz 1 Satz 2 - anders auf die Ausbildungsabschnitte verteilt werden."

7.
Nach § 9 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können schriftliche Leistungstests mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(1b) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von Absatz 1 Satz 1 - weniger Leistungstests zu absolvieren sind."

8.
Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass das Praktikum II in einer Bundesbehörde absolviert wird, so sind die Anwärterinnen und Anwärter auch im Praktikum II mit den in Absatz 1 genannten Inhalten vertraut zu machen."

9.
§ 14 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, entscheidet,".

10.
Nach § 18 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

11.
Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann das Bundesverwaltungsamt festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt."

12.
Nach § 23 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller in der Ausbildung erbrachten Leistungen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BMIVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMIVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 4 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3552 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a wird die ...