Artikel 70 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 70 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes


Artikel 70 ändert mWv. 1. Januar 2025 EinsatzWVG offen

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 87 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „§ 63c Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 13 und 14 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 bis 11 des Soldatenversorgungsgesetzes", die Wörter „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 42 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 57 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

ff)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 62 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

6.
In § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

7.
In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.



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