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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben
Abschnitt 5 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- (aufgehoben)
- 8.
- entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,
- 9.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
- 10.
- entgegen § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt,
- 11.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert oder
- 12.
- entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung V. v. 6. Januar 2023 BGBl. I Nr. 4 m.W.v. 7. Januar 2023
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 hat 9 frühere Fassungen, wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. September 2021 CoronaEinreiseV mWv. 8. April 2023 CoronaEinreiseV
Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung V. v. 6. Januar 2023 BGBl. I Nr. 4 m.W.v. 7. Januar 2023
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Anlage
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15021/b40933.htm