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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben

Abschnitt 5 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 13 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(aufgehoben)

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,

4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,

5.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6.
(aufgehoben)

7.
(aufgehoben)

8.
entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt wird,

9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kontrolliert,

10.
entgegen § 10 Absatz 1 eine Beförderung nicht unterlässt,

11.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert oder

12.
entgegen § 11 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.




§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 14 hat 9 frühere Fassungen, wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. September 2021 CoronaEinreiseV mWv. 8. April 2023 CoronaEinreiseV

Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.




Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn


Anlage



Muster (#BAnz AT 29.09.2021 V1, S. 10)