BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung | BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung § 4 Zuständige Behörde § 5 Identitätsnachweis § 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen § 7 Übersetzungen § 8 Gebühren und Auslagen Teil 2 Befähigungen Kapitel 1 Befähigungszeugnisse der Besatzung § 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene § 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal § 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene § 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene § 13 Amtlicher Berechtigungsschein § 14 Befreiungsmöglichkeiten § 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene § 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen § 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal § 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister § 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher Kapitel 2 Erwerb von Befähigungszeugnissen Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb § 20 Medizinische Tauglichkeit § 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit § 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit § 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen § 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen § 25 Fahrzeit § 26 Nachweis der Fahrzeiten § 27 Anerkennung von Fahrzeit § 28 Schifferdienstbuch Abschnitt 2 Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal § 29 Decksleute § 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin § 31 Matrose und Matrosin § 32 Bootsleute § 33 Steuerleute § 34 Maschinenkundige § 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene § 36 (aufgehoben) Abschnitt 3 Führungsebene § 37 Erwerb des Unionspatentes § 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent § 39 Erwerb des Schifferzeugnisses § 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses Abschnitt 4 Voraussetzungen für besondere Berechtigungen § 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar § 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken § 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen § 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände § 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken Abschnitt 5 Sicherheitspersonal § 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas § 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas § 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 51 Atemschutzgerättragende Personen § 52 Durchführung der Prüfungen Abschnitt 6 Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen § 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung § 54 Lehrgänge für Maschinenkundige § 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige § 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige § 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen Kapitel 3 Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung Abschnitt 1 Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal § 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung § 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches § 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms § 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene § 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige Abschnitt 2 Verfahren auf Führungsebene Unterabschnitt 1 Behördliche Befähigungsprüfung § 65 Durchführung der Prüfung § 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung § 67 Zulassung zur Prüfung § 68 Prüfungskommissionen § 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder § 70 Befreiungen und Erleichterungen § 71 Nachteilsausgleich § 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen § 73 Wiederholung der gesamten Prüfung § 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung § 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen § 76 Prüfungsordnung § 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten Unterabschnitt 2 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher § 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 79 Erteilung der besonderen Berechtigung § 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms § 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes § 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses § 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen § 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches Abschnitt 3 Verfahren für das Sicherheitspersonal § 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige § 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas § 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang Abschnitt 4 Zulassung von Simulatoren § 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren § 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren Kapitel 4 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen § 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente § 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse § 94 Entzug des Befähigungszeugnisses § 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses Teil 3 Besatzung § 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften § 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein § 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 § 99 Nutzung neuer Technologien § 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen § 101 Betriebsformen § 102 Bordbuch § 103 Dienst- und Ruhezeiten § 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine 3) § 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen § 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden § 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten § 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen § 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen § 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen § 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten § 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren § 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren § 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb § 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen § 116 Abweichungen § 117 Ausnahmebewilligungen § 118 Zusätzliche Bestimmungen Teil 4 Pflichten § 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder Teil 5 Ordnungswidrigkeiten § 120 Ordnungswidrigkeiten Teil 6 Qualitätssicherung und Evaluierung § 121 Überwachung § 122 Evaluierung Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher § 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen § 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher § 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen § 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten § 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen § 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde § 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter § 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG § 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen § 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein | |
(Text alte Fassung) § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen | (Text neue Fassung) § 137 (aufgehoben) |
§ 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden § 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen § 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten § 141 Umtausch von Radarbescheinigungen § 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren § 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2 | |
§ 144 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch | |
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1) Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person Anlage 4 (zu § 20) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen) Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal) Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2) Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen Anlage 7 (zu § 29) Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1) Befähigungsstandards für die Betriebsebene Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2) Befähigungsstandards für die Führungsebene Anlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4) Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2) Prüfungsprogramm Schifferzeugnis Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2) Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter Anlage 17 (zu § 47 Absatz 1) Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas - LNG) Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG) Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1) Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt Anlage 21 (zu § 53) Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung Anlage 22 (zu § 54) Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige Anlage 23 (zu § 58) Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen Anlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2) Muster Fährschifferzeugnis Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3) Muster Behördenschifferzeugnis Anlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4) Muster Sportschifferzeugnis Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5) Kleinschifferzeugnis Anlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1) Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2) Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2) Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren Anlage 32 (aufgehoben) Anlage 33 (aufgehoben) | |
§ 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen | |
(1) 1 Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, erforderlichen Befähigungszeugnis folgender besonderer Berechtigungen: 1. einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars gefahren werden darf; 2. einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken, wenn Wasserstraßen befahren werden, die nach der Anlage 2 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken (Risikostrecken) ausgewiesen wurden; 3. einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, wenn Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter) befahren werden; 4. einer besonderen Berechtigung für Flüssigerdgas, wenn ein Fahrzeug geführt wird, das mit Flüssigerdgas betrieben wird; 5. einer besonderen Berechtigung für Großverbände, wenn ein Großverband geführt wird. | |
2 Satz 1 Nummer 2 gilt für das Führen von Schiffen unter 20 Metern nur, soweit es sich um Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Fähren handelt. | 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für 1. Fahrzeuge, die in § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 aufgeführt sind, 2. Fahrgastboote, 3. Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ab 20 m Länge. |
(2) 1 Eine besondere Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 wird durch einen entsprechenden Eintrag in dem Befähigungszeugnis nachgewiesen. 2 Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen. (3) 1 Die besonderen Berechtigungen nach Absatz 1 benötigt auch, wer in den dort genannten Fällen ein Fahrzeug mit einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 13 führt. 2 Dies gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 nur für das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge ab 20 Metern. 3 In diesem Fall wird die besondere Berechtigung als gesonderte Karte von der zuständigen Behörde erteilt. (4) 1 Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein, einem Behördenschifferzeugnis oder einem Unionspatent einer besonderen Berechtigung für Radar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gleich. 2 Die Bescheinigung kann bei der zuständigen Behörde gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden, soweit die Radarbefähigungsprüfung den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41 Absatz 2 und 3 entspricht. (5) Eine besondere Berechtigung für Risikostrecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht. (6) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung für Teilstrecken einer Risikostrecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht zum Besitz einer solchen besonderen Berechtigung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teilstrecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist. | |
§ 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit | |
(1) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf. (2) 1 Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der ausstellenden Behörde vorzulegen. 2 Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und auf Betriebsebene und das Maschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. 3 § 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1 Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte dafür, dass seine Tauglichkeit eingeschränkt sein könnte, muss es auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiträume seine Tauglichkeit untersuchen lassen. 2 Erweist es sich dabei als eingeschränkt tauglich oder untauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln. | |
(4) 1 Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht mehr besteht, kann sein Arbeitgeber, der Schiffsführer oder die ausstellende Behörde von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 über die entsprechende Tauglichkeit anordnen, was das Besatzungsmitglied bei Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Schiffsführer gegenüber der Behörde nachzuweisen hat. 2 In der behördlichen Anordnung kann vorgegeben werden, dass die Untersuchung auf bestimmte Krankheitsbilder zu erstrecken ist. 3 Erweist sich die Annahme als ungerechtfertigt, trägt die anordnende Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1. (5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist befugt, die Anordnung nach Absatz 4 zu treffen, auch wenn das Befähigungszeugnis von einem anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt worden ist. | (4) 1 Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht mehr besteht, können die folgenden Stellen von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 verlangen: 1. sein Arbeitgeber, 2. der Schiffsführer, 3. die zuständige Behörde oder 4. jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für Zeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 hat das Besatzungsmitglied den aktuellen Tauglichkeitsnachweis zudem der ausstellenden Behörde vorzulegen. 3 In der behördlichen Anordnung kann vorgegeben werden, dass die Untersuchung auf bestimmte Krankheitsbilder zu erstrecken ist. 4 Erweist sich die Annahme als ungerechtfertigt, trägt die anordnende Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1. |
§ 25 Fahrzeit | |
(1) 1 Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung erworben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen auf Reisen befindet. 2 Als Fahrzeit zählen auch Be- und Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist. 3 Fahrzeit wird in Tagen berechnet. (2) Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied der Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Einstiegsebene besitzt. (3) Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen erworben werden: 1. Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr; 2. Schiffen, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt; 3. Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind zum a) Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den Nummern 1 und 2, b) Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät, c) längsseitigen Fortbewegen von Schiffen nach den Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem Gerät; 4. Fahrgastschiffen; 5. Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) verlangt wird; 6. schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb. | |
(4) 1 Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben werden. 2 Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden 1. auf frei fahrenden Fähren mit einer Länge von 20 Metern oder mehr, 2. auf Fähren, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder 3. auf Fähren, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind. | (4) 1 Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben werden. 2 Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden auf frei fahrenden Fähren 1. mit einer Länge von 20 Metern oder mehr, 2. deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder 3. die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind. |
3 Fahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren werden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt. (5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt. (6) 1 Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fahrzeugen können auch erworben werden 1. auf Landeswasserstraßen sowie 2. auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz oder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen Union verlaufen. 2 Dies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten Wasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer anderen Wasserstraße aufweisen. (7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügt. | |
§ 118 Zusätzliche Bestimmungen | |
(1) 1 Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Decksleute ersetzt werden. 2 Der Besatzung können nicht mehr als zwei Decksleute angehören. 3 Zwei Decksleute können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört. | (1) 1 Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene ersetzt werden. 2 Der Besatzung können nicht mehr als zwei Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene angehören. 3 Zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört. |
(2) Die Fahrt eines Fahrzeugs, auf dem durch unvorhergesehene Umstände, insbesondere in Folge von Krankheit, Unfall oder behördlicher Anordnung, höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - im Falle von Fahrgastschiffen und Fähren bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben einem Inhaber des Befähigungszeugnisses für das Führen des Fahrzeugs für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist. | |
§ 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder | |
(1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt, 1. der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 verfügt oder 2. gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, vollziehbar angeordnet wurde. (2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmächtigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass 1. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird, 2. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3 Satz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird. (3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmächtigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin haben dafür zu sorgen, dass 1. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage, der Fähre oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3, § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1, § 112 Absatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 114, § 115 und § 116 Absatz 1 und 2 während der Fahrt ständig an Bord ist, | |
2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird. | 2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird, 3. nur Personen als Besatzungsmitglieder eingesetzt werden, die über das für die auszuübende Funktion jeweils vorgeschriebene Befähigungszeugnis verfügen. |
(4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin 1. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte höchstzulässige Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden, 2. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2 einsetzen, 3. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, 4. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Bordbuchs auf Seite 2 des Musters des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen, 5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden. | |
§ 120 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist, 2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt, 3. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähigungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer oder eine Schiffsführerin einsetzt, 6. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, 9. entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt, 10. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist, 11. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird, | |
12. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet, 13. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt, 14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt, 15. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 16. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird. | 12. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Personen eingesetzt werden, 13. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet, 14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt, 15. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt, 16. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 17. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird. |
§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen | § 137 (aufgehoben) |
(1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von 1. einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden ist, im Rahmen der Geltung der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen, 2. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder 3. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes. (2) Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden. | |
§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen | |
(1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden. (2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen. | Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen. |
§ 144 (neu) | § 144 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch |
Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen Rheinpatentes wird auf Antrag zugleich eine besondere Berechtigung für Großverbände erteilt. |