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§ 119 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
§ 119 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt,
- 1.
- der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 verfügt oder
- 2.
- gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, vollziehbar angeordnet wurde.
(2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmächtigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
- 1.
- die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,
- 2.
- ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3 Satz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird.
(3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmächtigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin haben dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage, der Fähre oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3, § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1, § 112 Absatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 114, § 115 und § 116 Absatz 1 und 2 während der Fahrt ständig an Bord ist,
- 2.
- das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird.
(4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin
- 1.
- hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte höchstzulässige Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden,
- 2.
- darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2 einsetzen,
- 3.
- hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,
- 4.
- hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Bordbuchs auf Seite 2 des Musters des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen,
- 5.
- hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches im Muster des Anhangs III oder des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 nach Fahrtantritt vorgenommen werden.
Zitierungen von § 119 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 120 BinSchPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.09.2022)
... vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, 9. entgegen § 119 ... 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, 9. entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt, 10. entgegen § 119 ... 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt, 10. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist, 11. entgegen ... 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist, 11. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord ... ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird, 12. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet, 13. entgegen § 119 Absatz 4 ... 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet, 13. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt, 14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein ... entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt, 14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt, 15. entgegen ... ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt, 15. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 16. ... Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 16. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört." 5. § 119 Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach ...
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