Das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch
Artikel 1a des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen." ersetzt.
- 2.
- § 13a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers".
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Leiharbeitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt hat. Für die Bestimmung der Dauer der Überlassung nach Satz 1 gilt
§ 1 Absatz 1b Satz 2 entsprechend."
- 3.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „§ 13a Satz 1" durch die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a und 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden" durch die Wörter „die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6a mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden" ersetzt.
Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1790