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Artikel 6e - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 6e Änderung des Sprecherausschussgesetzes


Artikel 6e ändert mWv. 17. September 2022 SprAuG § 39

§ 39 des Sprecherausschussgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „7. April 2023" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

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