Artikel 1 Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Das
Energiesicherungsgesetz vom
20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zu den §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
„§ 27 (weggefallen)
§ 28 (weggefallen)".
- b)
- Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage".
- 2.
- § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende gestrichen.
- b)
- Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort „und" angefügt.
- bb)
- Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
- c)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- befristete Abweichungen oder Ausnahmen für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen, soweit diese Abweichungen oder Ausnahmen zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder von sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
- 3.
- Dem § 15 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Die nach
§ 4 zuständige Behörde kann ihre Anordnung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 100.000 Euro.
(5) Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der von der nach
§ 4 zuständigen Behörde angeordneten Handlung hat, erreichen. Reicht das Höchstmaß nach Absatz 4 Satz 3 hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln."
- 4.
- In § 16 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
- 5.
- In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Übernahme neuer Anteile" die Wörter „durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder" und nach dem Wort „Bund" die Wörter „oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt.
- 6.
- In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder" und nach dem Wort „Bund" die Wörter „oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt.
- 7.
- Die §§ 27 und 28 werden aufgehoben.
- 8.
- § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „(Güter)" die Wörter „oder von Betriebs-, Hilfs- und Abfallstoffen, die für den Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung erforderlich sind oder bei dem Betrieb solcher Anlagen anfallen," eingefügt und wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Doppelbuchstaben bb wird das Wort „und" angefügt.
- bb)
- Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- befristete Abweichungen oder Ausnahmen für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen, soweit diese Abweichungen oder Ausnahmen zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder von sonstigen Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, nach Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
- 9.
- Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage
(3) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum Ablauf des 30. September 2024 anzuwenden."
Zitat in folgenden NormenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Eingangsformel 3. EnSiTrVÄndV ... vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist und § 30 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726 ) und § 30 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. November 2022 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Eingangsformel 1. GasSVÄndV ... 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726 ) geändert worden ist, § 1 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ... 2022 (BGBl. I S. 730) eingefügt worden ist und § 16 Nummer 2 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726 ) geändert worden ist, verordnet die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 36
Eingangsformel 2. EnSiTrVÄndV ... vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist und § 30 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726 ) und § 30 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. November 2022 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
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