(1) Eine nach §
1 oder aus anderen Gründen aufgelöste Kolonialgesellschaft ist abzuwickeln. Die Fortsetzung der Kolonialgesellschaft ist ausgeschlossen.
(2) Der Vorstand der Kolonialgesellschaft hat die Abwickler spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem in §
1 bestimmten Tag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sind die Abwickler nicht bis zum Ablauf dieses Tages zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden, so hat das Gericht die Abwickler von Amts wegen zu bestellen.
(3) Die Abwickler haben innerhalb von zwei Wochen nach dem in §
1 bestimmten Tag oder, wenn sie später bestellt werden, unverzüglich nach ihrer Bestellung ihre Namen und Anschriften der für die Aufsicht über die Kolonialgesellschaft zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Die für die Aufsicht über die Kolonialgesellschaft zuständige Behörde hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere darauf hinzuwirken, daß die Abwicklung ohne Verzögerung durchgeführt wird. Auf ihr Verlangen hat das Gericht des Sitzes der Kolonialgesellschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Gesellschaft bestellte Abwickler abzuberufen und neue Abwickler zu bestellen. Für die Abwicklung gelten im übrigen §
264 Abs. 2, §
265 Abs. 1 bis 5, §§
266,
267,
268 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, §§
269 bis 273 des
Aktiengesetzes sinngemäß. Bekanntmachungen, die nach diesen Vorschriften in den Gesellschaftsblättern zu erfolgen haben, sind auch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.