Medaillen und Marken dürfen nur hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§
2 bis 4 entsprechen.
§ 5 MedaillV ... im Sinne des § 12 Abs. 1 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Medaillen oder Marken herstellt, anbietet, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder ...