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Artikel 6 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr (BALMG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. März 2023 VerkStatG § 9, § 10, § 27, § 28, § 29, § 31

In § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 27 Absatz 3 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 6 und Absatz 2, § 29 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 31 des Verkehrsstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter „Logistik und Mobilität" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BALMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BALMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Artikel 1 VerkStatGuaÄndG Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...