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Artikel 5 - Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (RDAufStG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 RDV offen

Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „Die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Registrierung zuständigen Behörden haben" gestrichen und wird nach dem Wort „Personen" das Wort „sind" eingefügt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Satz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 9 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RDAufStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDAufStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 RDAufStG Inkrafttreten
... cc und dd sowie Nummer 27 und 28 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 5 und 6 Nummer 1, die Artikel 7 und 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 und 7 Buchstabe a sowie Nummer ...