1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den
§§ 73 und
74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen.
2Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.
1Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (
§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (
§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (
§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von
§ 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
2Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß
Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.
(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.
(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.
Die Länder können durch Gesetz
- 1.
- eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
- 2.
- bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von §
3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.
Artikel
229 §
6 Abs. 1 bis 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des §
53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
1Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das
Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden.
2Dies gilt nicht für
§ 3a.