§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen
(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach
Anlage 1 müssen den Anforderungen der
Anlage 2 entsprechen.
(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach
Anlage 1 dürfen die in
Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.
(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach
Anlage 1 dürfen die in
Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.
(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach
Anlage 1 dürfen
- 1.
- vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und
- 2.
- andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet
werden.
(5) Als Lebensmittelzusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach
Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in
Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) anzuwenden.
(6) Fruchtnektare müssen die nach
Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.
(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach
Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in
Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.
(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.
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interne Verweise§ 7 FrSaftErfrischGetrV Verkehrsverbote (vom 29.04.2023) ... Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
Artikel 1 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung ... (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ... versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht ... 6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Verkehrsbezeichnungen, ... 8. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ...
Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung
V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674
Artikel 2 ZZulVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung ... (BGBl. I S. 2260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ... ersetzt. 3. In § 4 werden die Wörter „den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6" durch die Wörter „den Vorschriften des § 2 ... 2 Abs. 1, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6" durch die Wörter „den Vorschriften des § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 und 7" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt ... 6. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 eingefügt: „Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und ...
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel
V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Artikel 3 LMBVVEV Änderung der Fruchtsaft-, Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung ... - FrSaftErfrischGetrV)". 2. § 1 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. In § 2 Absatz 8 werden die Wörter „über diätetische Lebensmittel sowie" gestrichen. ... a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5 , § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10)" durch die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, ... § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10)" durch die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5 , § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)" ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
V. v. 18.05.2020 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 4. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV ... 11 wird § 13. 10. In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5 , § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)" durch die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, ... 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)" durch die Wörter „(zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5 , § 3 Absatz 1 bis 3 und § 10)" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1201
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