Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 47b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld".
- b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 2.
- In § 49 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 3.
- In § 192 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 4.
- § 232a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld".
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" und nach den Wörtern „§ 106 des Dritten Buches" die Wörter „beim Kurzarbeitergeld oder nach § 82b des Dritten Buches beim Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 5.
- In § 249 Absatz 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
- 6.
- In § 257 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.
Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197