Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (VerkStatGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2023 VerkStatG § 7, § 16, § 21, § 25, § 26, mWv. 1. Januar 2024 § 3, § 17, § 19

Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

1.
§ 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird das Semikolon durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 7 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 64) geändert worden ist,".

b)
In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe l wird angefügt:

„l)
Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs."

3.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „befördert haben," die Wörter „sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr gemäß § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung betreiben."

cc)
Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß § 17 Absatz 3 neugegründet werden, wird das Erreichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbefragung ermittelt."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden" durch die Wörter „Erhebung nach § 1 Nummer 10 wird" ersetzt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Erhebung nach § 1 Nummer 11 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben, soweit sie vom Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 1) geändert worden ist, ausgenommen sind."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

4.
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden die Wörter „und im Gelegenheitsnahverkehr" gestrichen.

b)
In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie" gestrichen.

c)
In Buchstabe f werden die Wörter „im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und Gelegenheitsverkehr" durch die Wörter „im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr" ersetzt.

d)
In Buchstabe g wird das Wort „Gelegenheitsfernverkehr" durch das Wort „Gelegenheitsverkehr" ersetzt.

5.
In § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c wird jeweils das Wort „Kreis" durch das Wort „Stelle" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 21 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4" durch die Angabe „§ 16 Absatz 5" ersetzt.

7.
§ 25 Nummer 10 wird aufgehoben.

8.
§ 26 Absatz 4 wird aufgehoben.

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Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VerkStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkStatGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 VerkStatGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 1, 4 und 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...


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