(1) Im Rahmen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe durchzuführen, die sich an einem Kundenauftrag orientiert.
(2)
1Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei Arbeiten im Rahmen eines Kundenauftrags.
2Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik" nach
§ 4 einzubeziehen.
(3) Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in
§ 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat.
(4) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe erstreckt sich auf zwei der drei folgenden Arbeiten, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden:
- 1.
- Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,
- 2.
- eine Baugruppe instand setzen oder
- 3.
- die Systeme einer Baugruppe einstellen.
(5) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.
§ 11 KfzSTFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote ... nach § 8 und 3. der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9 . (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils ... nach § 8 und 3. die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9 . (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das ... § 8 mit 20 Prozent sowie 3. die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent. (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze ...