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Artikel 13 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Artikel 13 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2023 UWG § 5, § 8, § 8b, § 10, § 20

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind,".

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Macht eine anspruchsberechtigte Stelle nach Absatz 3 Nummer 3 Ansprüche nach Absatz 1 gerichtlich geltend, so sind die §§ 5a und 6a des Unterlassungsklagengesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 2a des Unterlassungsklagengesetzes vor."

3.
§ 8b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden. Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und die Anzahl der erhobenen Klagen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift genannten Ansprüche anzugeben."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „vorsätzlich" werden die Wörter „oder grob fahrlässig" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist zwischen den Parteien streitig, ob durch die unzulässige geschäftliche Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt wurde oder wie hoch der erzielte Gewinn ist, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die zuständige Stelle des Bundes" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle des Bundes" durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

„(5) Haben die Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen und können sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen, so können sie die Erstattung dieser Aufwendungen vom Bundesamt für Justiz verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(6) Die Gläubiger können vom Bundesamt für Justiz Ersatz der Aufwendungen verlangen, die für eine Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer entstanden sind, wenn das Bundesamt für Justiz vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Inanspruchnahme dieser Finanzierung bewilligt hat. Das Bundesamt für Justiz bewilligt die Inanspruchnahme der Finanzierung, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht missbräuchlich ist und die Aufwendungen für den Prozessfinanzierer üblich und angemessen sind."

5.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht,".

b)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2" werden durch die Wörter „§ 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3" ersetzt.

bb)
Das Wort „oder" am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1" werden durch die Wörter „§ 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2" ersetzt.

bb)
Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" wird angefügt.



 

Zitierungen von Artikel 13 VRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 VRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
B. v. 01.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 296
Bekanntmachung VRUmsBek
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272 ) geändert worden ist.  ...