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Artikel 5 - Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften (PAuswVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 PPeKDAV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5 (neu)

Die Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur automatisierten Datenübermittlung und zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass-, den Personalausweis- und den eID-Karte-Registern (Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung - PPeKDAV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für

1.
automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,

2.
automatisierte Abrufe des Lichtbildes bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,

3.
automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,

4.
automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,

5.
automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen einer Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde gegenüber einer anderen Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde nach § 24 Absatz 1a des Personalausweisgesetzes, nach § 22 Absatz 1a des Passgesetzes oder nach § 19a des eID-Karte-Gesetzes.

(2) Automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen im synchronen Verfahren. Automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen Verfahren erfolgen."

3.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Datenabrufe erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Angaben „Absatz 1" werden die Wörter „Nummer 1 bis 4" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat im Standard XInneres für die Übermittlungen von Daten zwischen Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie für die Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Lichtbildabrufs an die abrufenden Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Datenaustauschformat" durch die Wörter „Die Datenaustauschformate XPassAusweis," ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Datenaustauschformats" durch die Wörter „der Datenaustauschformate XPassAusweis," ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach § 1 Absatz 1" die Wörter „Nummer 1 bis 4" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf

1.
bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und

2.
bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Überschrift

nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie zur Adressierung von automatisierten Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 können die Seriennummer und das Geburtsdatum verwendet werden."

6.
Folgender § 5 wird angefügt:

§ 5 Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum 31. Oktober 2025 auch im asynchronen Verfahren erfolgen.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 dürfen elektronische Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum 30. April 2024 auch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XLichtbild aus dem Standard XInneres erfolgen."



 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 PAuswVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 PAuswVuaÄndV Inkrafttreten
... in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 7, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Artikel 5 treten am 1. November 2023 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, c, e, Nummer ...