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Artikel 3 - Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (3. MautRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 BFStrMG offen

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 14 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2024 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 12."

2.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes

1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse, Achsanzahl und Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse in Euro

a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:

Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse
> 3,5 bis < 7,5 t 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen
oder mehr
1 bis 4 0,0520,0660,1070,1410,155
50,0130,0170,0270,0360,039


 
 
b)
Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Nummer 4 Buchstabe b.

2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:

Kategorie> 3,5 bis < 7,5 t 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen
oder mehr
A0,0110,0150,0150,0220,023
B0,0430,0430,0520,0620,062
C0,0550,0590,0630,0800,087
D0,0790,0880,1010,1340,149
E0,0980,1130,1210,1640,182
F0,1020,1140,1230,1690,187
G0,0010,0010,0010,0010,001


 
 
b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse oder EEV Klasse sowie zur Kategorie G:

aa)
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,

bb)
Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,

cc)
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,

dd)
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,

ee)
Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,

ff)
Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,

gg)
Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).

3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:

> 3,5 bis < 7,5 t 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
0,0140,0160,0160,0160,012


 
4.
Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4

a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Euro:

Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse
> 3,5 bis
< 7,5 t
7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit
bis zu
3 Achsen
> 18 t und
4 Achsen
> 18 t mit
5 oder
mehr Achsen
1 EURO I und
schlechter
0,0800,0800,1040,1580,1580,162
EURO II
EURO III
0,0800,0800,1040,1380,1380,162
EURO IV
EURO V EEV
Klasse 1
0,0800,0800,1000,1340,1340,160
EURO VI 0,0740,0800,1000,1240,1340,158
2 0,0700,0760,0960,1180,1280,150
3 0,0670,0720,0900,1110,1200,142
4 0,0370,0400,0500,0630,0680,079
5 000000


 
 
b)
Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam."

3.
Folgende Anlage 12 wird angefügt:

„Anlage 12 (zu § 14 Absatz 11) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2025

1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

a)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,052 Euro,

b)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen bis weniger als 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,066 Euro,

c)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 12 Tonnen bis einschließlich 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,107 Euro,

d)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,141 Euro,

e)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und mit vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:

Kategorie > 3,5 bis < 7,5 t 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 oder
mehr Achsen
A0,0110,0150,0150,0220,023
B0,0430,0430,0520,0620,062
C0,0550,0590,0630,0800,087
D0,0790,0880,1010,1340,149
E0,0980,1130,1210,1640,182
F0,1020,1140,1230,1690,187
G0,0010,0010,0010,0010,001


 
 
b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:

aa)
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,

bb)
Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EU RO V,

cc)
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,

dd)
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,

ee)
Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,

ff)
Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV angehören,

gg)
Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).

3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:

> 3,5 bis < 7,5 t 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
0,0140,0160,0160,0160,012


 
4.
Mauteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4

a)
Für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Euro:

Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse
> 3,5 bis
< 7,5 t
7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit
bis zu
3 Achsen
> 18 t und
4 Achsen
> 18 t mit
5 oder
mehr Achsen
1 EURO I
und schlechter
0,0800,0800,1040,1580,1580,162
EURO II
EURO III
0,0800,0800,1040,1380,1380,162
EURO IV
EURO V EEV
Klasse 1
0,0800,0800,1000,1340,1340,160
EURO VI 0,0740,0800,1000,1240,1340,158
2 0,0700,0760,0960,1180,1280,150
3 0,0670,0720,0900,1110,1200,142
4 0,0370,0400,0500,0630,0680,079
5 000000


 
 
b)
Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam."



 

Zitierungen von Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. MautRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. MautRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 3. MautRÄndG Inkrafttreten
... 1. Dezember 2023 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in ...