Das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 147 gestrichen.
- 2.
- Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für die Zwecke der Soldatenentschädigung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz."
- 3.
- § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Leistungen des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,".
- 4.
- § 128d wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,".
- b)
- Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
- 5.
- § 147 wird aufgehoben.
Artikel 21 SGBXIIuXIVÄndG Inkrafttreten ... 2, die Artikel 14, 15 und 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) Die Artikel 2 , 4, 5a, 9, Artikel 11 Nummer 1, Artikel 13 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 11, Artikel 13a Nummer 1, 3 ...