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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes (BNDGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Artikel 10-Gesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 G 10 § 4, § 5b (neu), § 7, § 7a, § 8

Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt.

2.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

§ 5b Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

Für den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gilt § 3b entsprechend."

3.
§ 7 Absatz 1 bis 4a wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst unter den Voraussetzungen des § 11 des BND-Gesetzes übermittelt werden.

(2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an inländische Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden.

(3) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen an inländische öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 11b des BND-Gesetzes übermittelt werden."

4.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3, 7 und 8 erhobene personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 11e des BND-Gesetzes an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen übermitteln.

(2) Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundeskanzleramt unterrichtet monatlich die G10-Kommission über Übermittlungen nach Absatz 1."

5.
§ 8 Absatz 5 und 6 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:

„(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen unter den Voraussetzungen der §§ 11 und 11b des BND-Gesetzes übermittelt werden, wenn zudem tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass jemand eine Straftat plant oder begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrechterhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutragen.

(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen an Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 11a des BND-Gesetzes übermittelt werden, wenn zudem bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Absatz 5 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat.

(7) § 7 Absatz 5 und 6 sowie § 7a gelten entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BNDGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Artikel 4 NDRefG I Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 410 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 in dem Satzteil ...